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Viele Frauen wollen bis zur 13. Woche warten, bis sie erzählen, dass sie ein Kind erwarten. So können sie es getrost auch gegenüber ihrem Arbeitgeber handhaben.

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Frage: Darf mich eine Recruiterin oder ein Recruiter fragen, ob ich Kinder möchte?

Antwort: Fragen nach dem höchstpersönlichen Lebensbereich, also auch nach der Familienplanung, sind grundsätzlich nicht zulässig. Werden sie doch gestellt, ist es deshalb zumeist auch unbedenklich zu lügen, sagt Erwin Fuchs, Arbeitsrechtsexperte und Partner bei Sabadello Legal. Es komme aber vor, dass Arbeitgeber versuchen, die Information anders zu bekommen. Und zwar indem sie Bewerberinnen und Bewerber nicht nach ihrem Kinderwunsch fragen, sondern sich als familienfreundlicher Arbeitgeber präsentieren und über betriebliche Angebote oder Benefits für Eltern aufklären. Das dürfen sie, aber Bewerberinnen und Bewerber müssen nicht Stellung nehmen.

Frage: Darf mich mein Chef oder meine Chefin fragen, ob ich Kinder möchte?

Antwort: Die Frage "Wann kommt denn Nachwuchs?" ist vielleicht ein beliebtes Gesprächsthema für die Kaffeeküche. Aber die Chefin oder den Chef geht es schlichtweg nichts an, stellt Fuchs klar. Vor Gericht gibt es für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich als nach dem Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert erachten, übrigens auch eine sogenannte Beweiserleichterung. Das bedeutet, dass sie eine derartige Diskriminierung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen müssen. Der Grund: Meist ist es unmöglich, Motive des Arbeitgebers lückenlos zu beweisen. Fuchs rät Arbeitgebern daher, das Thema erst gar nicht anzusprechen.

Frage: Wann muss ich bei der Arbeit sagen, dass ich schwanger bin? Sobald ich es weiß?

Antwort: Im Gesetz steht, dass eine Schwangerschaft, sobald sie bekannt ist, dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss. Tut man das nicht, gibt es allerdings keine sofortigen Sanktionen. Viele Frauen wollen bis zur 13. Woche warten, bis sie erzählen, dass sie ein Kind erwarten. So können sie es getrost auch gegenüber ihrem Arbeitgeber handhaben, sagt Experte Fuchs.

Manchmal hat es aber auch Vorteile, es doch zu sagen, denn das Arbeitsrecht schützt werdende Mütter. Sie dürfen etwa nichts Schweres tragen, nicht überwiegend im Stehen arbeiten, keine Überstunden machen, nicht nachts arbeiten. Außerdem sind sie kündigungs- und entlassungsgeschützt. Dieser Schutz tritt logischerweise erst dann Kraft, wenn jemand Bescheid weiß. Ebenfalls gut zu wissen: Hat die Frau noch nichts von der Schwangerschaft erzählt und wird gekündigt, kann sie innerhalb von fünf Tagen die Bekanntgabe nachholen, und dann ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Frage: Müssen auch Männer bekanntgeben, dass sie Vater werden?

Antwort: Grundsätzlich müssen Männer nicht sagen, dass ihre Partnerin schwanger ist. Im Angestelltengesetz und im ABGB für Arbeiter sind allerdings sogenannte persönliche Hinderungsgründe geregelt, bei denen der Arbeitgeber auch weiterhin das Entgelt zahlen muss. Einer dieser Hinderungsgründe ist die "familiäre Beistandspflicht", sagt Fuchs. Sie könne zum Beispiel gelten, wenn die Großmutter gestorben ist und die Eltern Hilfe brauchen, das Begräbnis zu organisieren. Aber eben auch, wenn die Partnerin schwanger ist und betreut werden muss. Bis zu einer Woche Entgeltfortzahlung pro Anlassfall sei möglich.

Frage: Was genau bedeutet die Elternteilzeit?

Antwort: Elternteilzeit soll es Vätern und Müttern erleichtern, Job und Familie zu vereinbaren. Sie können weniger arbeiten und ihre Stunden so legen, dass sie ihr Kind vom Kindergarten abholen können. Während der Elternteilzeit hat man einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die Arbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent reduziert werden, darf aber zwölf Stunden nicht unterschreiten – wenn das Kind nach 2016 geboren ist. Bei 40 Stunden kann die Teilzeit zwischen zwölf und 32 Stunden betragen. Voraussetzungen sind unter anderem, dass der Betrieb zumindest 20 Angestellte hat und man mindestens drei Jahre dort gearbeitet hat. Der Partner darf nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz sein.

Frage: Habe ich nach der Karenz ein Recht auf meinen bisherigen Job?

Antwort: Diese Frage beschäftigte bereits den Oberste Gerichtshof. Eine Frau arbeitete ursprünglich als Verkäuferin in einer Filiale, war vor ihrer Karenz jedoch für den Einkauf im Onlineshop zuständig. Nach ihrer Rückkehr sollte sie wieder als Verkäuferin arbeiten und klagte. Der OGH stellte klar: Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, der Dienstnehmerin die gleiche Tätigkeit zuzuweisen, die sie direkt vor der Karenz ausübte. Es muss also keine gleiche Tätigkeit sein, aber sehr wohl eine vom bisherigen Dienstvertrag gedeckte, wie Experte Fuchs erklärt. Was aber eine "vom bisherigen Dienstvertrag gedeckte" Tätigkeit bedeutet, sei nur im Einzelfall zu beurteilen.

Frage: Wie lange kann ich in Elternteilzeit gehen?

Antwort: Eltern haben bis zum siebten Geburtstag des Kindes ein Recht auf Elternteilzeit. Aber nur bis zum vierten Geburtstag genießen sie einen starken Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber betriebliche Gründe oder ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes optional eine grobe Dienstpflichtverletzung nachweisen müsste, um einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu kündigen, erklärt Fuchs. Nach dem vierten Lebensjahr des Kindes fällt dieser starke Kündigungsschutz, es gilt dann ein sogenannter Motivkündigungsschutz. Der Arbeitgeber könnte dann ganz normal eine Kündigung aussprechen, und der Mitarbeiter könnte sie anfechten. Er müsste dabei jedoch beweisen, dass er gekündigt wurde, weil er in Elternteilzeit war.

Frage: Kann ich während der Elternteilzeit für Abendtermine eingeteilt werden?

Antwort: Grundsätzlich müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternteilzeit nicht für Abendtermine paratstehen. In sehr dringenden Fällen können Arbeitgeber Mitarbeiter aber auch außerhalb der vereinbarten Elternteilzeit fragen, wenn sie etwas von ihnen benötigen. Fuchs rät jedoch, damit zurückhaltend zu sein. Wenn eine Mitarbeiterin lange an einem Projekt gearbeitet hat, sei es vielleicht aber auch in ihrem Sinne, informiert zu werden, wenn ein wichtiger Termin außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit ansteht. Natürlich ohne die Erwartung, dass sie dabei sein kann.

Frage: Muss mein Arbeitgeber mir freigeben, wenn mein Kind krank ist?

Antwort: Ja. Einerseits ermöglicht das eine gesetzlich verankerte Pflegefreistellung, andererseits die erwähnten Hinderungsgründe. Darunter falle auch die Krankheit eines Kindes, sagt Fuchs. Bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr sei zumindest möglich. Danach gibt es die Möglichkeit, eine weitere Woche Entgeltfortzahlung oder Pflegefreistellung für die Pflege eines Kindes unter zwölf Jahren im gemeinsamen Haushalt zu beanspruchen.

Frage: Und darf mich mein Arbeitgeber anrufen, wenn ich zu Hause bei meinem kranken Kind bin?

Antwort: Eigentlich nicht. Eine Ausnahme könnte sein, wenn eine Information besonders dringend gebraucht wird, sagt Fuchs. Zum Beispiel wenn ein wichtiges Passwort fehlt, das gebraucht wird, damit die Kolleginnen und Kollegen an benötigte Dokumente herankommen. Dann könne die sogenannte Treuepflicht eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin schlagend werden – und er oder sie muss Auskunft geben. Zu ständiger Bereitschaft könne aber niemand gezwungen werden, stellt der Arbeitsrechtsexperte klar. (Lisa Breit, 26.5.2021)